Die Beschwerdeführenden können somit auch ohne Schloss davon ausgehen, dass ihre Privatsphäre im Vorraum gewahrt bleibt – entgegen ihren Ausführungen handelt es sich dabei hinsichtlich objektiver, tatsächlicher Verwendbarkeit nicht um einen gemeinschaftlichen Raum, zumal der Vorraum stockwerkeigentümerrechtlich im Sondernutzungsrecht der Beschwerdeführenden steht. Darüber hinaus kann mit geringem Aufwand jederzeit wieder ein Schloss in die Tür eingebaut werden, was durch die Gemeinde nicht mit vernünftigem Aufwand kontrolliert werden kann. Die Trennwand mit Türe ist demzufolge aufgrund einer summarischen Prüfung nicht bewilligungsfähig und folglich materiell rechtswidrig.