Zunächst handelt es sich um die Dachgeschosswohnung, womit nicht damit gerechnet werden muss, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der unterliegenden Geschosse den Vorraum betreten werden. Die Beschwerdeführenden können somit auch ohne Schloss davon ausgehen, dass ihre Privatsphäre im Vorraum gewahrt bleibt – entgegen ihren Ausführungen handelt es sich dabei hinsichtlich objektiver, tatsächlicher Verwendbarkeit nicht um einen gemeinschaftlichen Raum, zumal der Vorraum stockwerkeigentümerrechtlich im Sondernutzungsrecht der Beschwerdeführenden steht.