b) Im vorliegenden Fall ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die vorbestehende Hauptnutzfläche (HNF) der Dachgeschosswohnung durch den Umbau aufgrund der Vorgabe in Art. 11 Abs. 3 ZWG18 um maximal 30 % erweitert werden durfte. Dieses Erweiterungspotenzial wird mit der neuen Wohnung im Dachgeschoss nur dann nicht überschritten, wenn weder die Estriche Nrn. 1 bis 4 noch der Vorraum als HNF zu zählen sind.