4. Summarische Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit a) Die Beschwerdeführenden haben kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Damit haben sie ihren Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich verwirkt. Selbst in Ermangelung eines nachträglichen Baugesuchs ist jedoch gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wenigsten summarisch zu prüfen, ob die im Streit liegende Anlage oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseitigen zu lassen.17