h) Soweit die Beschwerdeführenden statische Bedenken hinsichtlich des Rückbaus der Trennwand geltend machen, hat die Gemeinde diesen Bedenken mit dem dritten Punkt von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Inwiefern die Gemeinde damit diese Bedenken nicht ausreichend berücksichtigt hätte, begründen die Beschwerdeführenden nicht – sie gehen auf den dritten Punkt von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort ein. Folglich ist auf diesen Punkt in der Beschwerde mangels genügender Begründung nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.