Auf die formelle Rechtswidrigkeit hat das (Nicht-)Vorhandensein eines Schliesszylinders keinen Einfluss, da die Trennwand ohnehin nicht baubewilligt ist und deshalb rückgebaut werden muss. Analoges gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich Zweitwohnungsgesetzgebung (Hauptnutzfläche, Nutzung zu Wohnzwecken, Ausbaustandard usw.) – am Umstand, dass die Trennwand nicht bewilligt und damit formell rechtswidrig ist, vermag dies von vornherein nichts zu än-