g) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, mit der Entfernung des Schliesszylinders in der Türe der Trennwand sei der rechtmässige Zustand bereits wiederhergestellt, weil der Vorraum nur aufgrund seiner Abschliessbarkeit zum Bestandteil der Dachwohnung geworden sei, übersehen sie, dass ihre Ausführungen auf die materielle Rechtswidrigkeit abzielen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich unerheblich ist. Auf die formelle Rechtswidrigkeit hat das (Nicht-)Vorhandensein eines Schliesszylinders keinen Einfluss, da die Trennwand ohnehin nicht baubewilligt ist und deshalb rückgebaut werden muss.