Da hohe Abbruchkosten alleine bei Bösgläubigkeit kaum je ausschlaggebendes Gewicht haben, vermögen daran auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Mehrkosten von CHF 30 000.– nichts zu ändern, zumal nicht klar ist, ob diese Mehrkosten von den Beschwerdeführenden alleine getragen werden müssen. So hat der Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen anlässlich einer Sitzung vom 24. April 2023 eine Aufteilung der Kosten unter den drei involvierten Parteien (Projektverfasserin, Gemeinde und Eigentümerschaft der Dachwohnung) vorgeschlagen.16