Zudem ist er für die im baurechtlichen Sinn bösgläubigen Verfügungsadressaten inklusive den Beschwerdeführenden auch zumutbar, zumal gemäss dem für die Trennwand relevanten Plan «Grundriss 1:100 vom 12. Juni 2020» der Abriss der vorbestehenden Wand im Bereich zwischen Vorraum und Treppenhaus bewilligt wurde und damit ohnehin vorgesehen war. Da hohe Abbruchkosten alleine bei Bösgläubigkeit kaum je ausschlaggebendes Gewicht haben, vermögen daran auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Mehrkosten von CHF 30 000.– nichts zu ändern, zumal nicht klar ist, ob diese Mehrkosten von den Beschwerdeführenden alleine getragen werden müssen.