Im vorliegenden Fall ist der verfügte Rückbau der Trennwand geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen (d.h. bewilligten) Zustand ohne Trennwand wiederherzustellen. Zudem ist er für die im baurechtlichen Sinn bösgläubigen Verfügungsadressaten inklusive den Beschwerdeführenden auch zumutbar, zumal gemäss dem für die Trennwand relevanten Plan «Grundriss 1:100 vom 12. Juni 2020» der Abriss der vorbestehenden Wand im Bereich zwischen Vorraum und Treppenhaus bewilligt wurde und damit ohnehin vorgesehen war.