f) Die Wiederherstellungsmassnahme muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein, d.h. die Massnahme darf sachlich, räumlich, zeitlich und personell nicht weitergehen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist. Schliesslich muss die Massnahme zumutbar sein, d.h. die Belastung für den Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Auch eine im baurechtlichen Sinn bösgläubige Bauherrschaft hat Anspruch, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird.