Bei bösem Glauben (im baurechtlichen Sinn) kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.14 Beides ist hier nicht der Fall, so dass auf die Wiederherstellung mit Blick auf Treu und Glauben nicht verzichtet werden kann.