46 BauG unerheblich. Solche Verantwortlichkeiten müssen die Beschwerdeführenden gegenüber der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen gegebenenfalls zivilrechtlich geltend machen. 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9 f. 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b 7/12 BVD 120/2023/39