Dass die zweite Projektänderung nicht von den Beschwerdeführenden selber eingereicht wurde, hilft ihnen dabei nichts, da sie sich das Wissen(müssen) bzw. die Unsorgfalt der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen als der damaligen Bauherrschaft, die gleichzeitig auch ihre Rechtsvorgängerin war, anrechnen lassen müssen. Aus der Bewilligung der zweiten Projektänderung lässt sich somit hinsichtlich eines guten Glaubens entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden unter der Überschrift «Vertrauensschutz» nichts ableiten. Welche Verantwortlichkeiten innerhalb des Adressatenkreises der Wiederherstellungsverfügung bestehen, ist für die Wiederherstellung nach Art. 46 BauG unerheblich.