Diesen Irrtum haben sie sich jedoch selber zuzuschreiben, da die Umschreibung des zweiten Projektänderungsgesuchs und die dazugehörigen Pläne missverständlich bzw. widersprüchlich waren. Dass die zweite Projektänderung nicht von den Beschwerdeführenden selber eingereicht wurde, hilft ihnen dabei nichts, da sie sich das Wissen(müssen) bzw. die Unsorgfalt der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen als der damaligen Bauherrschaft, die gleichzeitig auch ihre Rechtsvorgängerin war, anrechnen lassen müssen.