Hier können die Beschwerdeführenden daher nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Sie haben sich deshalb als zum Bau der Trennwand mit Türe berechtigt betrachtet, weil diese Trennwand gemäss ihrer Ansicht Gegenstand der zweiten Projektänderung war und daher mit Entscheid vom 26. Juli 2021 bewilligt worden sei. Diesen Irrtum haben sie sich jedoch selber zuzuschreiben, da die Umschreibung des zweiten Projektänderungsgesuchs und die dazugehörigen Pläne missverständlich bzw. widersprüchlich waren.