e) Bei gutem Glauben kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private Interessen sie gebieten. Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können. Vertragliche Vereinbarungen der Bauherrschaft mit Dritten stehen einer Wiederherstellung nicht entgegen. Zudem sind ungenaue Planunterlagen oder missverständliche Formulierungen im Baugesuch den Gesuchstellenden anzulasten. Es ist Sache der Bauherrschaft, widerspruchsfreie Angaben und Pläne einzureichen.