d) Die Wiederherstellung bedeutet eine Eigentumseinschränkung und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 46 BauG. Auch das öffentliche Interesse an der Widerherstellung des rechtmässigen Zustands ist gegeben. Das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von unbewilligten Bauten ist gross, da es zu verhindern gilt, dass illegal Bauende bessergestellt werden als Bauwillige, die gesetzeskonform vorgängig ein Baugesuch stellen.12