c) Somit besteht bezüglich Trennwand ein formell rechtswidriger Zustand, da für diese trotz Baubewilligungspflicht keine Baubewilligung vorliegt. Demnach ist gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG die Widerherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Dieser rechtmässige Zustand entspricht dem baubewilligten Plan «Grundriss 1:100 vom 12. Juni 2020» mit einem zum Treppenhaus offenen Vorraum ohne Trennwand. Folglich liegt es auf der Hand, dass der rechtmässige Zustand hier durch den Rückbau der Trennwand herzustellen ist.