im Übrigen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, der Erhalt der Wand zwischen Vorraum und Treppenhaus sowie der Einbau einer Türe in diese Wand sei als mit dem Zweitwohnungsgesetz konform beurteilt worden. Diese Aussagen beziehen sich lediglich auf den Einbau eines Cheminées im Dachgeschoss mit zusätzlichem Kaminaustritt, nur dies war Gegenstand der zweiten Projektänderung, nicht aber die Trennwand mit Türe (siehe vorne Erwägung 2).