Da davon die Brandsicherheit betroffen ist und die Hauptnutzfläche der Wohnung im Dachgeschoss mit Blick auf die Zweitwohnungsgesetzgebung nicht um die Fläche des Vorraums vergrössert werden darf, was die Beschwerdeführenden ausdrücklich einräumen, besteht ein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD11). Aus den Aussagen im Amtsbericht der Gemeinde vom 30. Juni 2021 und den Ausführungen im Gesamtbauentscheid vom 26. Juli 2021, wonach die Hauptnutzfläche durch die Projektänderung nicht erweitert werde und das Bauvorhaben nicht vom Zweitwohnungsgesetz betroffen sei, kann