b) Im vorliegenden Fall wurde der Vorraum zur Wohnung im Dachgeschoss mit einer Trennwand vom Treppenhaus abgegrenzt, was unbestritten ist. Dieser Zustand steht in Widerspruch zum baubewilligten Zustand (siehe vorne Erwägung 2). Dass diese Trennwand baubewilligungspflichtig ist, wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten. Da davon die Brandsicherheit betroffen ist und die Hauptnutzfläche der Wohnung im Dachgeschoss mit Blick auf die Zweitwohnungsgesetzgebung nicht um die Fläche des Vorraums vergrössert werden darf, was die Beschwerdeführenden ausdrücklich einräumen, besteht ein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst.