Anknüpfungspunkt für eine Anordnung der Widerherstellung des rechtmässigen Zustands ist somit ein unbewilligter Zustand (formelle Rechtswidrigkeit). Die Frage, ob der umstrittene Zustand bewilligt werden kann oder nicht (materielle Rechtswidrigkeit) spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, diese Frage kann die Bauherrschaft im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens klären lassen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).