a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 2 BauG). Anknüpfungspunkt für eine Anordnung der Widerherstellung des rechtmässigen Zustands ist somit ein unbewilligter Zustand (formelle Rechtswidrigkeit).