46 Abs. 2 BauG ist unabhängig davon anzuordnen, ob zuvor vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG verfügt wurden oder nicht. Die Feststellung der Beschwerdeführenden, der Bau der Trennwand samt Türe sei aufgrund der nicht verfügten Baueinstellungsverfügung im Einklang mit der Bewilligung vom 26. Juli 2021 erfolgt, ist mangels Zusammenhangs nicht haltbar. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands