Ob die Baupolizeibehörde aufgrund ihrer Feststellungen bis zur Klärung der Angelegenheit in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 BauG eine (vorsorgliche) Baueinstellungsverfügung hätte erlassen können oder sollen, ist unerheblich. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG dienen nicht dem Schutz der Bauherrschaft. Selbst wenn eine gebotene Anordnung einer vorsorglichen Baueinstellungsverfügung hier unterblieben sein sollte, hätte dies keinen Einfluss auf eine Wiederherstellungsverfügung. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist unabhängig davon anzuordnen, ob zuvor vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG verfügt wurden oder nicht.