Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden, soweit sie geltend machen, die Baupolizeibehörde hätte gegen die zweite Projektänderung opponieren oder spätestens nach Feststellung der Existenz der Trennwand auf den bewilligten Plänen beim Regierungsstatthalteramt eine Korrektur des Bauentscheids vom 26. Juli 2021 initiieren resp. durchsetzen müssen. Aufgrund der eindeutigen und abschliessenden Umschreibung des Projektänderungsgesuchs durch die Bauherrschaft war die Trennwand weder Gegenstand des Projektänderungsgesuchs noch des Gesamtbauentscheids vom 26. Juli 2021. Somit gab es diesbezüglich auch nichts zu opponieren oder durchzusetzen.