f) Dass im Plan zum Wohnungsbeschrieb in der Verkaufsausschreibung eine Wand sowie eine Türe zwischen dem Vorraum und dem Treppenhaus vorgesehen war,7 spielt für die Frage des bewilligten Zustands keine Rolle. Dieser Plan wurde nie baubewilligt, was auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird. Ob es sich dabei um die ursprüngliche Hauswand (Aussenwand) des A.________ handelte oder nicht, vermag daran nichts zu ändern. Analoges gilt auch für den Plan vom 14. Juli 2021 betreffend Installation Sirene,8 auch dieser wurde nie baubewilligt.