Dementsprechend lautete auch die Projektänderungsbewilligung «Einbau Cheminée im Dachgeschoss mit zusätzlichem Kaminaustritt». Die umstrittene Trennwand zwischen Treppenhaus und Vorraum im Dachgeschoss steht in keinerlei Zusammenhang mit diesem Cheminée bzw. dem damit verbundenen Kaminaustritt. Die Abweichung im Projektänderungsplan hinsichtlich dieser Trennwand im Vergleich mit dem ursprünglich baubewilligten Plan war somit nicht Gegenstand des Projektänderungsverfahrens. Auch in den gesamten Unterlagen zu diesem Projektänderungsverfahren gibt es keine Hinweise darauf, dass die Trennwand Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre.