e) Relevant ist im vorliegenden Fall daher die Aussage, wonach die Bauherrschaft aus missverständlichen Plänen im Wiederherstellungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil missverständliche Formulierungen im Baugesuch der Bauherrschaft anzulasten sind. Das zweite Projektänderungsgesuch hatte gemäss Beschreibung der Bauherrschaft einen zusätzlichen Kaminaustritt für ein Cheminée in der Dachgeschosswohnung zum Gegenstand. Dementsprechend lautete auch die Projektänderungsbewilligung «Einbau Cheminée im Dachgeschoss mit zusätzlichem Kaminaustritt».