Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann bewilligt und rechtskräftig werden. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann die Bauherrschaft später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten.5 Ungenaue Planunterlagen oder missverständliche Formulierungen im Baugesuch sind daher der Bauherrschaft anzulasten.6