Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, auf welcher (Rechts-)Grundlage die Baupolizeibehörde Lauterbrunnen in eigener Kompetenz verlangen könnte, dass (Zitat) «keine andere Ausführung als gemäss bewilligtem Plan vom 26. Juli 2020 akzeptiert werde». Somit fehle es an einer Grundlage, die Stockwerkeigentümer und die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen zur Entfernung der Trennwand zwischen Treppenhaus und Vorraum zu verpflichten. Zwingende Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung sei eine Abweichung eines von der Bauherrschaft geschaffenen Zustandes vom im Bauentscheid bewilligten Zustand. Diese Voraussetzung sei vorliegend offenkundig nicht erfüllt.