An der Tatsache, dass auch die Änderungen am Grundriss im Dachgeschoss Gegenstand dieser zweiten Projektänderung gewesen sei, vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Text der Baugesuchformulare 1.0, 2.0 und 3.3 sowie im Fachbericht Brandschutz verbal einzig der zusätzliche Kaminaustritt für das Cheminée in der Dachgeschosswohnung erwähnt worden sei. Diese Projektänderungspläne seien im Übrigen in Bezug auf den Grundriss des Dachgeschosses identisch mit den Plänen zur Stockwerkeigentumsbegründung, welche in der Folge dem Kaufvertrag zwischen der Gemeinde Lauterbrunnen und den Beschwerdeführern zugrunde gelegen habe.