3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Lauterbrunnen äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2023 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Aus ihren Äusserungen ergibt sich jedoch, dass sie an ihrer angefochtenen Verfügung festhält. Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 wiederholen die Beschwerdeführenden den Antrag aus ihrer Beschwerde und äussern sich zur Stellungnahme der Gemeinde vom 16. Juli 2023. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen