Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Schlussbemerkungen vom 11. August 2023 eine Parteientschädigung von CHF 250.00 sowie Auslagenersatz von CHF 25.00. Insgesamt macht sie damit Parteikosten in der Höhe von CHF 275.00 geltend. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerschaft jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und Auslagenersatz. Insgesamt sind vorliegend keine Parteikosten zu sprechen. 9/10 BVD 120/2023/38 III. Entscheid