Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner. Sie haben damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Besondere Umstände für eine andere Kostenverlegung sind nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 25. April 2023 zwar mitgeteilt, dass ihr Bauvorhaben baubewilligungsfrei sei. Die Beantwortung von Voranfragen vermag jedoch keine Vertrauensposition zu schaffen. Auch die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz an sich begründet keine besonderen Umstände.23