Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, ein Wiederherstellungs- und allenfalls ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die angefochtene Verfügung wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 17 VGE 2022/116 vom 30. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H. 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 11 19 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8