Da die Gemeinde von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausging, informierte sie die Beschwerdegegnerschaft dementsprechend und verzichtete nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden darauf, ein Baupolizeiverfahren durchzuführen, allenfalls die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und / oder ein Benützungsverbot zu erlassen, allfällige Wiederherstellungsmassnahmen festzulegen und der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zu erteilen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Es ist nicht Sache der BVD als Rechtsmittelbehörde, ein Wiederherstellungs- und allenfalls ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.