c) Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, ist das bereits teilweise ausgeführte Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft baubewilligungspflichtig. Da die Gemeinde von der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausging, informierte sie die Beschwerdegegnerschaft dementsprechend und verzichtete nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden darauf, ein Baupolizeiverfahren durchzuführen, allenfalls die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und / oder ein Benützungsverbot zu erlassen, allfällige Wiederherstellungsmassnahmen festzulegen und der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zu erteilen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art.