Ebenso gilt es zu prüfen, inwiefern der öffentliche Fussweg und damit die Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern durch das Bauvorhaben tangiert wird. Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft insgesamt als baubewilligungspflichtig. 4. Rückweisung an die Vorinstanz