Strassenanschluss besteht, insbesondere ob sachliche Gründe vorliegen.17 Hinsichtlich der Erschliessung ist im Übrigen zu prüfen, ob diese die Verkehrssicherheit nicht gefährdet (vgl. Art. 21 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 SG sowie die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS]).18 Hierbei ist beispielsweise zu beurteilen, ob nach Umsetzung des Bauvorhabens allenfalls mit einem wesentlichen Mehrverkehr von Motorfahrzeugen zu rechnen ist. Ebenso gilt es zu prüfen, inwiefern der öffentliche Fussweg und damit die Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern durch das Bauvorhaben tangiert wird.