Auch aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen. Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben auch zu einer Nutzungsänderung führt, die bauund umweltrechtlich relevante Tatbestände betrifft. So geht aus den Projektplänen vom 19. April 2023 hervor, dass der Abstellplatz mit Carport sowie der Wende- und Abstellplatz nicht über die bestehende Erschliessung im Osten via J.________strasse, sondern über einen neuen Strassenanschluss im Nordwesten via K.________weg erschlossen werden sollen. Das Bauvorhaben erfordert somit eine Strassenanschlussbewilligung (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG16). Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG).