_ war bis zur Erstellung des Wende- und Abstellplatzes unbebaut. Wie vorangehend aufgezeigt, ist die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an sich gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung baubewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben erweist sich bereits aus diesem Grund als baubewilligungspflichtig. Vorliegend ist ausserdem zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben mit einer befestigten Fläche von rund 60 bis 65 m2 die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD festgelegte Grundfläche bei weitem überschreitet. Auch aus diesem Grund ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen.