e) Die Beschwerdegegnerschaft plant einen neuen Abstellplatz für ein Motorfahrzeug mit Errichtung eines Carports mit einer Grundfläche von 9.89 m2 und einer Dachfläche von 13.17 m2. Gegenstand des Bauvorhabens bildet nicht nur der Abstellplatz mit Carport. Vielmehr umfasst das Bauvorhaben gemäss Projektplan vom 19. April 2023 auch eine befestigte Fläche von rund 60 bis 65 m2, die gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden als Wende- und zusätzlicher Abstellplatz für ein zweites Motorfahrzeug dienen soll. Die vom Bauvorhaben betroffene Fläche im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. I.________ war bis zur Erstellung des Wende- und Abstellplatzes unbebaut.