d) Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG10 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Begriff der «Bauten und Anlagen» ist ein bundesrechtlicher. Die Kantone können den Kreis der nach dem Raumplanungsgesetz bewilligungspflichtigen Vorkehren nicht einschränken, sondern höchstens ausdehnen.