In der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde ausgeführt, der Carport sei unbeheizt, weise eine Grundfläche von weniger als 10 m2 und eine Höhe von unter 2.50 m auf. Er sei weder bewohnt noch gewerblich genutzt und gehöre sowohl funktionell als auch örtlich zum Haupthaus. Die mit dem Bau des Carports verbundene Befestigung des Bodens unterhalb des Carports sowie daneben (Wendeplatz) weise keine so wichtigen räumlichen Folgen auf, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Von einem Einfluss der Nutzungsordnung, der die Schwelle der Bewilligungspflicht überschreite, könne nicht die Rede sein.