c) Die Gemeinde erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2023, der hier fragliche Carport mit einer Grundfläche von 9.89 m2 und einer Dachfläche von 13.17 m2 sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD nicht baubewilligungspflichtig. Das Bauvorhaben stelle aus Sicht der Gemeinde keine Beeinträchtigung des öffentlichen Fusswegs dar. Wendemanöver seien auf dem öffentlichen Fussweg nicht per se untersagt und der Durchgang stehe nach wie vor offen. Im Übrigen habe die Gemeinde jederzeit die Möglichkeit, strassenbaupolizeilich gegen allfällige Beeinträchtigungen vorzugehen. Die Erschliessung der Parzelle Nr. I.____