_ sei über die J.________strasse erschlossen und es bestünde genügend Platz für Parkplätze neben der bestehenden Hauszufahrt. Es sei somit nicht verständlich, weshalb die Parzelle zusätzlich über den K.________weg erschlossen werden solle. Aus den genannten Gründen sei das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, die BSIG- Weisung Nr. 7/725.1/1.1 sei verbindlich und halte klar fest, dass nur immissionsfreie Kleinbauten/Nebenanlagen unter Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD fallen würden. Der Wendekreis sei