Hinzu komme, dass der Carport eine Grundfläche von 13.17 m2 aufweise und auch deshalb nicht zu den baubewilligungsfreien Bauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD gehöre. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Sicherheit der Fussgänger und insbesondere der vielen Kinder, die den öffentlichen Weg nutzten, gefährdet sei. Gemäss mündlicher Auskunft der Beschwerdegegnerschaft sollten zwei Parkplätze entstehen. Aus den Projektplänen gehe hervor, dass der Wendeplatz nicht ausreichend sei und zumindest eines der beiden Fahrzeuge für das Wendemanöver rückwärts auf den öffentlichen Fussweg fahren müsste.