Dementsprechend war die Gemeinde nicht gehalten, ihre Auskunft vom 25. April 2023 zugleich auch den Beschwerdeführenden mitzuteilen. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Mai 2023 eine baupolizeiliche Anzeige ein. Daraufhin hat die Gemeinde am 8. Juni 2023 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3. Baubewilligungspflicht